Politisch exponierte Personen (PeP)

Politisch exponierte Personen (PeP) sind natürliche Personen, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder ausgeübt haben oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausüben oder ausgeübt haben (bis 12 Monate nach Aufgabe der qualifizierten Ämter).

Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:

• Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der Europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,

• Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,

• Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,

• Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,

• Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen,

• Mitglieder der Leitungsorgane von Zentralbanken,

• Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés,

• Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen,

• Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.


Nicht betroffen sind Funktionen auf kommunaler und regionaler Ebene (z.B. Bürgermeister, Gemeinderat, Landrat).

Familienmitglieder oder bekanntermaßen nahestehende Personen

Die Regelungen für politisch exponierte Personen (PeP) gelten auch für Familienmitglieder der politisch exponierten Person oder eine der politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person.

Als Familienmitglied gelten die folgenden Personen:

• der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,

• ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie

• jeder Elternteil.


Eine bekanntermaßen nahestehende Person ist eine natürliche Person, bei der die BMW Bank Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person

1. gemeinsam mit einer politisch exponierten Person

• wirtschaftlich Berechtigter einer juristischen Person des Privatrechts/ eingetragener Personengesellschaft ist oder

• wirtschaftlich Berechtigter eines Trusts ist,


2. zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder


3. alleiniger wirtschaftlich Berechtigter

• einer juristischen Person des Privatrechts/ eingetragener Personengesellschaft oder

• eines Trusts ist,

bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte.