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Welche Sonderfälle gilt es zu beachten?

Der Gesetzgeber hat einige Fälle definiert, die nicht automatisch der Abgeltungsteuer unterliegen:

- Zinsen und Dividenden ausländischer Fonds, die nicht ausgeschüttet, sondern dem Fondsvermögen zugeschlagen (thesauriert) werden, werden von der Abgeltungssteuer nicht erfasst. Diese sind daher in der Steuererklärung anzugeben und unterliegen ebenfalls einem Steuersatz von 25% zzgl. 5,50% Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer..

- Wenn Verluste und Gewinne bei unterschiedlichen Banken miteinander verrechnet werden sollen, ist dies nur über entsprechende Verlustbescheinigungen im Rahmen der Steuererklärung möglich.

- Verluste aus der Zeit vor 2009 können noch bis zum Jahr 2013 gegen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Dazu müssen diese sog. Altverluste und Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren aber in der Steuererklärung angegeben werden.

Verwandte Themen:

Was ist die Abgeltungsteuer? Gibt es weiterhin Nichtveranlagungsbescheinigungen? Können Privatanleger weiterhin Verluste aus Wertpapiergeschäften geltend machen?

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