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Was muss ich bei der Beantragung eines Freistellungsauftrages beachten?

Als Alleinstehender oder als Ehepartner können Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben bzw. uneingeschränkt der deutschen Einkommenssteuerpflicht unterliegen.

Gemeinsam veranlagte Ehepaare sind verpflichtet, ihren Freistellungsauftrag gemeinsam zu erteilen und zu unterschreiben. Diese Regelung trifft auch auf bestehende Einzelkonten zu. Getrennt veranlagte Ehepaare benötigen nicht die jeweiligen Angaben und die Unterschrift ihres Ehepartners.

Bitte beachten Sie, dass Gemeinschaftskonten von getrennt veranlagten Kontoinhabern und eheähnlichen Lebenspartnerschaften nicht freigestellt werden können.

Einen bereits erteilten Freistellungsauftrag können Sie jederzeit ändern oder löschen, indem Sie einen neuen Auftrag erteilen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der im laufenden Jahr erwirtschafteten bzw. dem Konto gutgeschriebenen Kapitalerträge des aktuell ausgeschöpften Freistellungsbetrages nicht unterschritten werden darf. Die gesetzliche Höchstgrenze ist 801,00 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602,00 Euro für Ehepartner.

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